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zfs 04/2013, Alkoholbedingte Unfallverursachung durch de ... / 2 Aus den Gründen:

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“… Der Kl. steht gegen die Bekl. nach § 1 S. 1 VVG i.V.m. A.2.1.1 AKB 2009, § 83 VVG ein Anspruch auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung i.H.v. 19.947,66 EUR zu.

1. Bedingungsgemäßer Versicherungsschutz der Kl. aus dem Kaskoversicherungsvertrag ist nicht wegen – im Haftpflichtverhältnis zweifelsfrei vorliegender – vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ausgeschlossen, § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. Ziff. E. 1.3, E.6.1 AKB 2009. Nach Ziff. E.1.3 AKB 2009 ist der VN verpflichtet alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Sinn der Aufklärungspflicht ist es, den VR in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen (BGH VersR 2006, 258), aber auch Verdachtsmomenten nachzugehen, die gegen die Berechtigung der geltend gemachten Forderung sprechen könnten (Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., 2010, AKB E Rn 21). Hierfür benötigt der VR Auskünfte über den Schadenseintritt, über dessen Verlauf sowie über das Ausmaß des Schadens. Die Aufklärungsobliegenheit gilt für alle Zweige der Kraftfahrtversicherung (Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., 2010, AKB 2008 E Rn 21). Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung liegt nicht vor.

a. Eine solche liegt entgegen der Auffassung des LG nicht in den Angaben im Fragebogen v. 2.11.2010. Die Bekl. hat nicht nachgewiesen, dass die Kl. beim Unfall anwesend war. Sie hat auch nicht belegt, dass die Kl. anderweit von der Person des Fahrers bzw. dessen Alkoholisierung Kenntnis erlangt hatte. Sie hat wahrheitsgemäß angegeben, dass der Unfall polizeilich aufgenommen worden war. Mutmaßungen über die Person des Fahrers waren ihr nicht abverlangt. Entgegen der Annahme der Bekl. stellt zud...

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