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zfs 03/2022, Kein genereller Anspruch des Versicherers a ... / 1 Aus den Gründen:

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Streit besteht lediglich noch über den Umfang der Erstattungsfähigkeit der der Klägerin durch den Ausfall ihres Fahrzeuggespanns entstandenen Vorhaltekosten …

2. Der Anspruch auf Nutzungsausfall bzw. Vorhaltekosten besteht für die erforderliche Ausfallzeit eines Fahrzeugs. Diese setzt sich aus der notwendigen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadenfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit zusammen. Die Dauer umfasst insbesondere regelmäßig die für die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderliche Zeit. Maßgeblich bei diesem Zeitraum ist nicht der von einem Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum, wobei der Unfalltag grundsätzlich mitzählt (vgl. zum Ganzen z.B. Geigel-Katzenstein, 28. Aufl. 2020, Kapitel 3 Rn. 193 m.w.N.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVR-Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 249 BGB Rn. 195 m.w.N.). Ausgehend hiervon ist ein erstattungsfähiger Zeitraum, der über jenen von dem Landgericht zugesprochenen Zeitraum hinausgeht, klägerseits nicht schlüssig dargetan.

a) Der Geschädigte muss die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung zügig in die Wege leiten. Er hat unter Beachtung der ihm zustehenden Zeit für die Schadenfeststellung sowie ggf. einer angemessenen Überlegungsfrist den schnellstmöglichen Beginn der tatsächlichen Fahrzeugreparatur/Wiederbeschaffung zu veranlassen (…). Tut er dies nicht, gehen derartige unfallunabhängige Verzögerungen zu seinen Lasten, weil eine unbegründet verzögerte Erteilung des Reparaturauftrages einen Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB begründet. So liegt es im vorliegenden Fall, denn nach Erhalt der Schadengutachten sowohl zum Zugfahrzeug als ...

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