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zfs 03/2008, Keine Geltung des Gebots gegenseitiger Rück ... / Aus den Gründen

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“Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Beklagten schulden dem Kläger den Ersatz des gesamten ihm bei dem Unfallereignis entstandenen Schadens. Dies ist das Ergebnis einer Abwägung der von den Parteien zu vertretenden Haftungsrisiken und eines gegebenenfalls unfallursächlichen Verschuldens der beteiligten Fahrzeugführer nach § 17 des Straßenverkehrsgesetzes, einer Vorschrift, die vorliegend anwendbar ist, weil sich das Unfallereignis weder als die Folge höherer Gewalt darstellt noch festgestellt werden kann, dass die beteiligten Fahrzeugführer daran kein Verschulden träfe.

Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Parteien einander auf Schadensersatz haften, der Kläger als Halter seines Fahrzeugs gem. § 7 StVG, der Beklagte zu 1) als Fahrer und Halter seines Fahrzeugs, zumindest ebenfalls nach § 7 StVG und die Beklagte zu 3) nach § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes i.V.m. den vorgenannten Vorschriften.

Bei der Abwägung nach § 17 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Dabei ist zunächst die von beiden Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr gegeneinander abzuwägen. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dem Fahrzeug der Beklagten um ein sehr kleines Fahrzeug handeln mag, ist ein ins Gewicht fallender Unterschied zwischen der von diesem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und derjenigen, die vom klägerischen Fahrzeug ausgehen, letztlich nicht festzustellen.

Alsdann ist ein gegebenenfalls unfallursächliches Verschulden der beteiligten Fahrzeugführer gegeneinander abzuwägen.

Der Erstbeklagte hat gegen §§ 1, 8 Abs. 1 S. 1 verstoßen, indem er der F...

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