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zfs 02/2023, Berichtigung öffentlicher Äußerungen über d ... / 2 Aus den Gründen:

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[21] II. Die Berufung ist zulässig und begründet.

[22] 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Hauptanspruch nach den §§ 437 Nr. 2, 3, 323 Abs. 1, 346, 348, 440, 280, 281, 283, 311a, 284 BGB i.V.m. § 434 BGB zu.

[23] a) Die Kaufsache war bei Gefahrübergang mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB.

[24] Mindestens hinsichtlich des reparierten Unfallschadens liegt ein anspruchsbegründender Mangel vor.

[25] Dass der vom Kläger gekaufte Oldtimer einen (unvollständig reparierten) Unfallschaden aufweist, steht für die Berufungsinstanz gemäß § 314 Satz 1 ZPO bindend fest.

[26] aa) Der Tatbestand des Ersturteils liefert nach § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1995 – V ZR 179/94, WM 1996, 89, 90; Urt. v. 2.2.1999 – VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339; Versäumnisurt. v. 15.6.2000 – III ZR 305/98, WM 2000, 1548, 1549; Urt. v. 28.6.2005 – XI ZR 3/04, juris; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 5.10.2018 – 8 U 203/17, NJOZ 2019, 901, 903). Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.11.2020 – 26 U 64/20, Rn 50, juris; vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2000 – VII ZR 216/99, WM 2000, 1871, 1872; Urt. v. 28.6.2005 – XI ZR 3/04, juris; BAG, Urt. v. 18.9.2003 – 2 AZR 498/02, NJW 2004, 1061, 1062). Daher ist eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache selbst dann, wenn sie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen tatsächlich umstritten war, als unstreitig und als für das Berufungsgericht bindend anzusehen, wenn der Tatbestand nicht berichtigt worden ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.11.2020 – 26 U 64/20, Rn 50, juris; vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.2010 – III ZR 277/09, juris; Urt. v. 6.6.2012 – VIII ZR 198/11, NJW 201...

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