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zfs 02/2022, Zur Verantwortlichkeit des Führers eines Kr ... / 2 Aus den Gründen:

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Die beklagte Verbandsgemeinde haftet nicht für den Fahrzeugschaden, der dem Versicherungsnehmer der Klägerin, dem Zeugen S., infolge des klägerseits behaupteten Schadensereignisses vom 24.8.2019 beim Befahren der B.straße in C. entstanden sein soll. Eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten ist nicht gegeben, sodass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der von ihr erbrachten versicherungsvertraglichen Leistungen aus übergegangenem Recht nicht zusteht.

Selbst wenn man für die weitere Argumentation im vorliegenden Fall den klägerischen Vortrag zum Schadens- und Kausalverlauf folgt (Eintritt des Schadens durch Aufsetzen des streitgegenständlichen Fahrzeugs des Zeugen S. auf dem Kanaldeckel oder dem diesen umgebenden Straßenbelag im Bereich der B.straße in C. in Höhe der dortigen Hausnummer 17), fehlt es an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten. Es handelt sich hier nicht um eine Gefahrenstelle, deren mangelnde Beseitigung der Beklagten als Amtspflichtverletzung zur Last gelegt werden kann.

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, nicht nur der öffentlichen Hand, im Verkehr Rücksicht auf die Rechtsgüter anderer zu nehmen und vor allem Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Sie beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine Gefährdungsquelle für Rechtsgüter anderer schafft, die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen hat. Verstößt er gegen diese Schutzpflicht, ist er wegen des daraus resultierenden deliktischen Verhaltens schadensersatzpflichtig. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind hierbei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend zur Schadensverh...

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