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zfs 02/2022, Begrenzung der Neupreisentschädigung auf de ... / 1 Aus den Gründen:

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1. Dem Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Neupreisentschädigung nicht zu, da es an einem bedingungsgemäßen Totalschaden im Sinne der im Versicherungsschein vom 12.11.2019 vereinbarten Klausel zur Neupreisentschädigung fehlt.

Nach ihr verspricht der beklagte VR, im Schadensfall anstelle des Wiederbeschaffungswertes den Neupreis zu zahlen, wenn innerhalb von 36 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs eintritt. Über die Frage, wann von einem bedingungsgemäßen Totalschaden in diesem Sinne auszugehen ist, trifft die Klausel selbst keine nähere Regelung. Sie verweist lediglich auf weitere Erläuterungen einer – nicht aktenkundigen – "Zusatzvereinbarung Premium". Im Übrigen ist in dem Vertrag vereinbart die Geltung der – vorgelegten – AKB.

Nach der – insoweit eindeutigen – Definition in den zugrunde liegenden AKB der Bekl. kommt es in der Kaskoversicherung zu einer Totalschadenabrechnung erst, wenn nach Ziff. 1.5.1 (2) des Leistungsbausteins Kasko die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorlagen, hat das LG zutreffend festgestellt und wird auch von der Berufung nicht in Zweifel gezogen. Nach dem Schadengutachten vom 24.6.2020 beliefen sich die erforderlichen Reparaturkosten auf brutto 17.142,55 EUR und lagen damit unterhalb des Wiederbeschaffungswertes von brutto 22.500 EUR. Auch nach Haftpflichtgrundsätzen bestand damit – anders als der Kl. geltend macht – kein sog. wirtschaftlicher Totalschaden. Demgegenüber kommt es nicht auf die Frage an, ob nach den Gesichtspunkten des Schadensersatzrechts von einem sog. "unechten" Totalschaden auszugehen ist, bei dem die Schadensbehebung im Wege der Reparatur zwar geringere Kosten verursacht als eine Ersatzbesch...

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