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zfs 02/2021, Keine Deliktszinsen in Abgasskandalfällen b ... / 1 Aus den Gründen:

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"…"

[11] 1. Das BG hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass ein etwaiger Kaufpreiserstattungsanspruch des Kl. (vgl. zur Haftung dem Grunde nach Senatsurt. v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn 12-63) – unabhängig von der Rechtsgrundlage – im Wege der Vorteilsanrechnung um die vom Kl. gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren ist, was unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles zu einem vollständigen Wegfall des Schadens des Kl. führt. Die insoweit von der Revision erhobenen Einwände, mit der Vorteilsanrechnung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Bekl. unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht durch (vgl. Senatsurt. v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn 64-77 m.w.N.).

[12] 2. Bei der gem. § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung der anzurechnenden Vorteile ist das BG von folgender Berechnungsformel ausgegangen:

 
Nutzungsvorteil = Bruttokaufpreis × gefahrene Strecke (seit Erwerb)
  erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt

[13] Diese Berechnungsmethode ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand der Revision, der errechnete Nutzungsvorteil sei zumindest erheblich herabzusetzen, weil die Fahrzeugnutzung rechtlich unzulässig sei, verfängt nicht, da es im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf die tatsächlich gezogenen Vorteile ankommt (vgl. zum Ganzen: Senatsurt. v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn 78-82 m.w.N.).

[14] Entgegen der Ansicht der Revision ist die Vorteilsanrechnung auch nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Bekl. beschränkt (zum Annahmeverzug vgl. bereits BGH, Urt. v. 2.7.1962 – VIII ZR 12/61, NJW 1962, 1909 f., juris Rn 6). Die Vorteilsanrechn...

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