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zfs 02/2021, Kausalität und Zurechnungszusammenhang1 Vor ... / b) Schutzzweck der Norm

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Die auf eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung abstellende Adäquanztheorie wird ergänzt durch das Erfordernis des Schutzzweckzusammenhangs. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung (Primärverletzung) bzw. der geltend gemachte Sekundärschaden[47] nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Rechtsgutsverletzung bzw. Schaden müssen in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein rein äußerlicher, gewissermaßen zufälliger Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten.[48]

aa) An dem erforderlichen inneren Zusammenhang kann es fehlen, wenn zwar der kausale haftungsbegründende oder haftungsausfüllende Zusammenhang gegeben ist, die Rechtsgutsverletzung – bzw. beim haftungsausfüllenden Zusammenhang der Schaden – jedoch erst durch einen weiteren Umstand verursacht worden ist.[49] Ein Beispiel hierfür ist das Dazwischentreten eines Dritten. Auch in derartigen Fällen ist die haftungsrechtliche Zurechnung aber nur dann ausgeschlossen, wenn das durch die erste Ursache gesetzte Risiko zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der zweiten Ursache schon gänzlich abgeklungen war oder die zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung bzw. der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage stehen. Wirken in der Rechtsgutsverletzung bzw. dem Schaden dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden.[50]

(1) Nach diesen Grundsätzen war der Zurechnungszusammenhang in dem dem Urteil des BGH vom 26.3...

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