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zfs 01/2025, Vorläufige Entziehung einer ausländischen F ... / 2 Aus den Gründen:

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Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des AG war aufzuheben, da die Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 StPO gegenwärtig nicht vorliegen.

Sowohl die vorläufige als auch die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO bzw. § 69 StGB setzen voraus, dass der hiervon Betroffene eine Fahrerlaubnis hat. Dies gilt auch dann, wenn es um die (vorläufige) Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 3 S. 2, Abs. 6 StPO und § 69b StGB geht. Eine "vorsorgliche" Entziehung der Fahrerlaubnis beim Vorliegen eines auch nur vagen Verdachts, der Täter könne im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sein, ist nicht zulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.10.2010 – 5 Ss 471/10, Rn 9; Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB, 16. A. Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Strafgerichte Rn 301). Diese Konstellation ist vergleichbar mit der Situation, dass der Betroffene nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, weil ihm diese bereits vorher (z.B. im Verwaltungswege) entzogen worden ist. Auch in diesem Fall ist eine vorläufige Maßnahme nach § 111a StPO unzulässig (vgl. KG, Beschl. v. 21.6.1999 – 1 AR 681/99 – 3 Ws 315/99).

So ist es hier: Der einzige Anhaltspunkt für eine ausländische Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers ergibt sich aus der VIVA Personenabfrage der Polizei, in der es heißt, der Beschwerdeführer habe einen Führerschein unter seinen Aliaspersonalien "Q. Z., geb. 00.00.0000 in Wien, Österreich, österreichischer Staatsangehöriger" vorgelegt. Die Daten stammen aus unbekannter Quelle aus dem polizeilichen Informationssystem INPOL. Der Beschwerdeführer bestreitet, im Besitz einer (deutschen oder ausländischen) Fahrerlaubnis zu sein. Weiterführende, die Annahme einer österreichischen ...

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