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zfs 01/2024, Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen - St ... / 3. Verhältnis § 69 StGB/§ 3 StVG

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In diesem Absatz werden wesentliche Hinweise dazu gegeben, dass dem Verwaltungsrecht grundsätzlich eine besondere Bedeutung zu der Frage des Entzugs der Fahrerlaubnis zukommt. Allerdings muss in dem Zusammenhang auch auf § 3 Abs. 3 und 4 StVG hingewiesen werden:

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

Wenn somit ein Kraftfahrzeug bei der Tatbegehung keine Rolle gespielt hat, wie z.B. die Fahrt mit einem Fahrrad, kommt eine Anwendung von § 69 StGB nicht in Betracht. Trotzdem kann die Person ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein.

In § 2 Abs. 4 StVG wird der Begriff der Eignung legal definiert. Danach ist g...

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