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zfs 01/2020, Hinweis auf Verstoß gegen die Voraussetzung ... / 2 Aus den Gründen:

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"…"

[14] 2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Kl. bleibt ohne Erfolg. Sie hat weder eine grds. bedeutsame Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch den behaupteten Verfahrensmangel des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgezeigt.

[15] a) Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zum Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis und insb. zu den Voraussetzungen, unter denen deutsche Behörden und Gerichte davon ausgehen dürfen, dass der Inhaber eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz zum Ausstellungszeitpunkt nicht im Ausstellungsmitgliedstaat hatte, sind in der Rechtsprechung bereits geklärt, soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sind. Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Ihre Angriffe zielen in der Sache vielmehr auf die Würdigung des Einzelfalls durch das BG.

[16] aa) Nach § 30 Abs. 2 S. 1 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980) in der hier maßgeblichen aktuellen Fassung vom 11.3.2019 (BGBl I S. 218) setzt der Umtausch keine gültige EU-Fahrerlaubnis voraus. Da der Betr. nach einem Wohnsitzwechsel keine Verlängerung im Ausstellungsmitgliedstaat mehr erhalten kann, hätte das Erfordernis einer bestehenden Gültigkeit zur Folge, dass der Betr. nach Ablauf der Geltungsdauer seines Führerscheins eine Fahrerlaubnis nur noch unter den Bedingungen der Ersterteilung im neuen Wohnsitzmitgliedstaat erhalten könnte. Dies erschien dem Verordnungsgeber als unzulässige Beeinträchtigung der Freizügigkeit (vgl. BR-Drucks 443/98 S. 288 f.). Eine befristete EU-Fahrerlaubnis der Klassen A und B (einschließlich ihrer Unterklassen AM, A1, A2, BE und B1) kann daher gem. § 30 Abs. 2 S. 1 FeV auch noch umgetauscht werden, wenn ihre Gültigkeit nach Begründung ein...

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