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ZErb 3/2013, Erbrecht eines vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kindes

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Leitsatz

Einem vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kind bzw. dessen Abkömmlingen steht ein Erbrecht nach seinem Vater bzw. dessen Verwandten zu, wenn der Erblasser nach dem 28.5.2009 verstorben ist. Unerheblich ist, ob der Vater des nichtehelichen Kindes oder das nichteheliche Kind bereits vor dem 29.5.2009 verstorben ist.

OLG München, 31. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Januar 2013 – 31 Wx 485/12

Sachverhalt

Das Nachlassgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend der Anregung der Beschwerdeführerin, einer Verwandten der vierten Ordnung, den Erbschein einzuziehen. Der erteilte Erbschein entspricht der Erbrechtslage. Verfehlt ist hingegen die Auffassung der Beschwerdeführerin, von der Erbfolge nach der am 5.7.2010 verstorbenen Erblasserin sei deren Halbschwester, die nichteheliche Tochter des Vaters der Erblasserin bzw. deren Sohn ausgeschlossen.

1. Durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der ZPO und der AO sind für Erbfälle ab dem 29.5.2009 auch die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt worden. Die Erblasserin Annemarie K. ist am 5.7.2010 verstorben, also nach dem 29.5.2009. Für die Erbfolge nach ihr ist deshalb auch die im Jahr 1936 nichtehelich geborene Tochter ihres Vaters bzw. – nachdem diese vorverstorben ist – deren Sohn zu berücksichtigen. Der Todeszeitpunkt des Vaters der Erblasserin – 1950 – spielt ebenso wenig eine Rolle wie der Zeitpunkt des Todes seiner nichtehelichen Tochter 2005. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, mit dem Tod des Vaters der Erblasserin im Jahr 1950 seien die erbrechtlichen Rechtsverhältnisse der ehelichen Tochter – der Erblasserin –, und deren Halbschwester, der 1936 geborenen nichtehelichen Tochter, "ein für alle mal und endgültig manifestiert" worden...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Vor dem 01.07.1949 geborenes nichteheliches Kind. Ausschluss vom Erbrecht. Versterben des Erblassers nach Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes. Gesetzliches Erbrecht. Rückwirkung der Aufhebung der Stichtagsregelung. ...

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