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ZErb 2/2012, Wirksamkeit von Schenkungen nach dem Erbfall / 1. Grundsätzliches

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Die Schenkung[2] gem. den §§ 516 ff BGB als ein auf eine unentgeltliche Leistung gerichteter Vertrag[3], oder zwei übereinstimmende Willenserklärungen erfordert,[4] erfolgt in den folgenden drei Schritten:

(1) Der Schenker bietet die Schenkung dem zu Beschenkenden an (Schenkungsversprechen bzw. Schenkungsangebot), was der notariellen Beurkundung bedarf (§ 518 Abs. 1 BGB). Der Zweck der Regelung besteht u. a. in einer sicheren Beweislage[5] und schützt den Schenker vor einer vorschnellen Schenkung (Übereilungsschutz).[6]

(2) Der zu Beschenkende hat das Angebot (konkludent) anzunehmen, und zwar entweder mündlich, schriftlich oder notariell beurkundet. Die Annahme ist entbehrlich, wenn eine solche Erklärung "nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist" (§ 151 Satz 1 BGB).[7] Die Annahme ist auch nach dem Tod des Schenkers möglich: So bleibt ein Antrag auch dann gem. § 130 Abs. 2 BGB wirksam, wenn der Antragende zwischen Abgabe und Zugang verstirbt. Der Vertrag kann gem. § 153 BGB trotz des Todes des Antragenden zustande kommen.[8]

(3) Für den noch erforderlichen Vollzug muss der Schenker dem Beschenkten den Schenkungsgegenstand übergeben. Dazu muss der Schenker die versprochene Leistung freiwillig an den Beschenkten bewirken.[9] Der Leistungserfolg muss noch nicht eingetreten sein; es reicht aus, wenn der Schenker alles für den Eintritt des Vollzugs Erforderliche veranlasst hat.[10]

[2] Zum Schenkungsbegriff: Krauß, Überlassungsverträge in der Praxis, 2. Aufl. 2009, Rn 23 ff.
[3] BeckOK BGB/Gehrlein, Stand: 1.3.2011 Edition: 20, § 518 Rn 1.
[4] OLG Jena, Urteil vom 21.10.2003, Az: 8 U 410/03, BeckRS 2003, 30331224.
[5] BGH, Urteil vom 14.11.2006, Az: X ZR 34/05, BeckRS 2007, 01090.
[6] BeckOK BGB/Gehrlein (Fn 3), § 518 Rn 1.
[7] Vgl. BGH, Urteil vom 14.7.1976, Az: IV ZR 123/75, Be...

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