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ZErb 11/2019, Die gefährliche Gerichtspraxis bei der Bek ... / 8

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Auf einen Blick

§ 348 FamFG verpflichtet das Nachlassgericht zur geordneten und gesetzmäßigen Nachlassabwicklung im öffentlichen Interesse und im Interesse aller Beteiligten. Daher darf das Gericht bei der Frage, wann es letztwillige Verfügungen mit Testamentsvollstreckung bekannt gibt, die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Aufspaltung zwischen Rechtsinhaberschaft und Verwaltungshoheit über den Nachlass nicht ignorieren und diese Erbfälle nach "Schema F" bearbeiten. Vielmehr verlangt § 348 FamFG eine einzelfallbezogene Verwaltungspraxis, die dem Nachlass dient und ihn nicht gefährdet oder ihm gar schadet. Dies kann hier darin bestehen, dass das Gericht den Zeitpunkt der Bekanntgabe in Absprache mit dem Testamentsvollstrecker vornimmt – ein Vorschlag, der wohl ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich sein dürfte. Es wäre begrüßenswert, wenn die Nachlassgerichte bei letztwilligen Verfügungen mit Testamentsvollstreckung die bisherige, wohl uneinheitliche und für die Gerichte selbst nicht ungefährliche Praxis überdenken würden und dem Nachlass sowie seinen Beteiligten über den hier vorgeschlagenen und rechtlich zulässigen Weg die Zeit geben, die notwendig ist, um zu verhindern, dass die Nachlassverwaltung des Testamentsvollstreckers mit einer unwägbaren Belastung beginnt, die man vermeiden könnte.

Autor: Von Dr. Stephan Schmidl , Rechtsanwalt, Traunstein

ZErb 11/2019, S. 281 - 284

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