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ZErb 10/2024, Zur Frage der Formwirksamkeit eines eigenh ... / 1 Gründe

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I.

Die ledige Erblasserin ist am TT.MM.2022 kinderlos verstorben. Der Beschwerdeführer begehrt die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins. Dafür beruft er sich auf ein Schriftstück, das von der Erblasserin herrühren soll.

Bei dem Schriftstück handelt es sich um die Vorderseite eines Fensterbriefumschlags im Format 21 cm x 11 cm. In der linken oberen Ecke finden sich die eingekreisten Buchstaben "kl. Test." Oberhalb des Fensters befindet sich das Wort (Nachname der Erblasserin), das vom Beschwerdeführer auf das Briefkuvert geschrieben worden ist. In der Mitte bzw. am rechten Rand befindet sich folgender Text bzw. folgendes Symbol:

Zitat

„Familie F. Liebe Grüße!!!

Internet alles löschen

Seelenmess!

Rechter Schrank

schw. Kleid

Schultertuch

Gab: 2‘.

Rest Dir.“

Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke des Briefkuverts befindet sich ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers. Zwischen den Wörtern "Rest dir" und dem Adressauf-kleber befindet sich ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers weist. Die (vermeintliche) Unterschrift der Erblasserin befindet sich oberhalb dieses Adressaufklebers neben dem Wort "Schultertuch".

Der Beschwerdeführer behauptet, alle übrigen Wörter und Schriftzeichen, auch der Pfeil zu dem Adressschild, seien von der Erblasserin selbst gefertigt worden. Am 21.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist.

Mit Beschl. v. 1.12.2022 wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag zurück. Es stützte sich u.a. darauf, dass das Formerfordernis des § 2247 Abs. 1 BGB nicht gewahrt und ein Testierwille nicht ersichtlich sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 25.8.2023, mit der der Beschwerdeführer seinen An-trag weiter erfolgt. Dieser Beschwerde half das Nachlassgericht mit Beschl. v....

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