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ZErb 10/2019, Überschuldung des Nachlasses als Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften bei Anfechtung der Annahme der Erbschaft

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Leitsatz

Grundsätzlich stellt die Überschuldung des Nachlasses einen zur Anfechtung der Erbschaft berechtigenden Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft dar. Dies erfordert jedoch, dass der Erbe sich grundsätzlich Gedanken über die Nachlasshöhe und die Zusammensetzung des Nachlasses macht. Macht der Erbe sich hierüber zum Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist keine Gedanken, sondern hofft der Erbe allenfalls auf die Werthaltigkeit des Nachlasses, liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der nicht zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigt.

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 3 W 55/19

Sachverhalt

Am 2.3.2017 beantragte der Antragsteller, einen Erbschein nach der Erblasserin zu erteilen, nach dem er selbst zu einem Drittel, ein weiterer Sohn der Erblasserin, Herr H... K..., ebenfalls zu einem Drittel und zwei Urenkel der Erblasserin zu je einem Sechstel Erben geworden sind. Ihm war hierbei bekannt, dass zuvor zahlreiche potentielle weitere (gesetzliche) Erben das Erbe ausgeschlagen hatten. Ein entsprechender Erbschein wurde am 30.5.2017 antragsgemäß erteilt.

Am 9.8.2017 ging bei dem Nachlassgericht eine notariell beglaubigte Erklärung des Antragstellers ein, mit der er die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft erklärte und die Erbschaft ausschlug. Zur Begründung gab er an, er habe erst seit dem 11.7.2017 Kenntnis darüber erlangt, dass die Erblasserin ein Grundstück mit Schulden hinterlassen habe. Durch einen am Kauf des Grundstücks interessierten Käufer habe sich herausgestellt, dass die Schulden den Wert des Grundstücks wahrscheinlich überstiegen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er vorgetragen, sein am 5.6.2016 verstorbener Bruder, der Miterbe H... K..., habe...

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