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ZErb 09/2024, Zur Frage der kostenlosen Grundbuchbericht ... / 1 Gründe

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I.

Die Beschwerde und die ihr vorangegangene Erinnerung wenden sich gegen den Kostenansatz für die Eintragung einer Eigentumsumschreibung an einem Grundstück im Grundbuch.

Am 12.5.2021 war ein Erbfall eingetreten, der unter anderem die Umschreibung des Eigentums des Erblassers an einem Grundstück erforderlich machte. Die Erbauseinandersetzung erfolgte durch notariell beurkundete Verträge vom 20.10.2021 sowie vom 2.1.2023, worauf sodann unter dem 12.1.2023 der Antrag auf Vollzug der vorgesehenen Umschreibung des Grundstücks beim Grundbuchamt eingegangen war.

Für den Vollzug unverzichtbare Unterlagen, eine baurechtlich erforderliche Genehmigung der Sanierungsbehörde (§ 144 BauGB) sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung konnten erst nachfolgend unter dem 17.5.2023 vorgelegt werden.

Mit den verfahrensgegenständlichen Kostenrechnungen wurde bei den Antragsstellerinnen, den Erben des verstorbenen Grundstückseigentümers, jeweils unter anderem ein Kostenansatz nach Nr. 14110 KV-GNotKG ausgebracht.

Die hiergegen erhobene Erinnerung wies das Erstgericht unter Berufung auf die insoweit maßgeblich erscheinenden Richtlinien der Bayerischen Bezirksrevisoren in der Fassung von 2022, konkret der Nr. 227 Buchst. e, zurück und half der nachfolgend eingelegten Beschwerde auch nicht ab.

Der Antrag auf Umschreibung selbst sei zwar noch innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall entsprechend der Anm. 1 S. 1 zu Nr. 14110 KV-GNotKG gestellt worden. Allerdings führe dies wegen des anfänglichen Fehlens der für dessen Vollzug unverzichtbaren weiteren Nachweise nicht mehr zu einer Gebührenprivilegierung, da diese erst wenige Tage nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach dem Erbfall nachgereicht und die erforderliche Vollzugsreife somit ebenfalls erst später als nach zwei Jahren nach dem Eintritt des Erb...

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