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ZErb 09/2021, Zur Gültigkeit einer beglaubigten Abschrif ... / 1 Gründe

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I.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 63, Art. 65 Abs. 1, Art. 69 und Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl 2012, L 201, S. 107, und Berichtigungen ABl 2012, L 344, S. 3, ABl 2013, L 41, S. 16, ABl 2013, L 60, S. 140, und ABl 2014, L 363, S. 186).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen UE und HC, Sohn und Tochter des verstorbenen VJ, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte, und der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, einer Bank mit Sitz in Österreich, über einen Antrag auf Herausgabe eines Geldbetrags und von Wertpapieren, die diese Bank gerichtlich hinterlegt hatte.

Rechtlicher Rahmen

In den Erwägungsgründen 7, 67, 71 und 72 der Verordnung Nr. 650/2012 heißt es:

"(7) Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden."

…

(67) Eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Union setzt voraus, dass die Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlass...

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