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ZErb 07/2024, Ausgleichungsbemessung für Pflegeleistunge ... / 3. Vorschlag: Ausgleichungsfreie Untergrenze von 10 bzw. 15 Prozent

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Ist nach alledem denjenigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur zuzustimmen, die eine vollständige Nachlassaufzehrung zulasten des Pflichtteilsberechtigten ablehnen, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach der konkreten Grenze der Ausgleichungsbemessung. Bislang haben die Vertreter dieser Auffassung keine Untergrenze des Pflichtteils benannt, die dem Ausgleichungstatbestand gem. § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB entzogen bleiben muss. Dies ist aber zwingend erforderlich, sollte künftig eine potenzielle Ausgleichung zulasten des gesetzlichen Pflichtteils entscheidungserheblich werden.

Die Bemessung des Ausgleichungsbetrags nach § 2057a Abs. 1, 3 BGB ist in zivilprozessualer Hinsicht im Wege einer Gesamtschau vorzunehmen, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.[66] Das Gericht hat nach freier Überzeugung über die Höhe des Ausgleichungsbetrags zu befinden, § 287 Abs. 2 ZPO.[67] Demnach muss auch die Bestimmung einer Untergrenze des Pflichtteils anhand dieses Maßstabs erfolgen. Hierbei scheint es zweckmäßig, eine prozentuale Untergrenze zu bilden, um die Realisierung des Pflichtteils sicherzustellen.

In einem freilich anderen Zusammenhang bestimmt der BGH prozentuale Grenzen, ab denen von einer vollständigen Vermögensaufzehrung auszugehen ist, wie folgt: Das Gericht nimmt ein Rechtsgeschäft über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB) an, wenn ein Ehegatte Einzelgegenstände veräußert, die mehr als 85 Prozent des Aktivvermögens ausmachen, sofern das Vermögen einen Wert von bis zu 250.000 EUR aufweist.[68] Handelt es sich um einen höheren Gesamtaktivvermögenswert, so soll die Grenze bei 90 Prozent liegen.[69] Das heißt, bei kleinen Vermögen muss mindestens 15 Prozent des Vermögens, bei großen mindestens 10’Prozent bestehen bleiben. Andernfalls handelt es sich u...

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