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ZErb 07/2011, Die schwierige Pflicht zur Bekanntgabe nach § 41 Abs. 3 FamFG in erbrechtlichen Fällen

Prof. Dr. Jürgen Damrau
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Einführung

Bei § 41 Abs. 3 FamFG geht es um gerichtliche Genehmigungen. In Nachlassverfahren spielen diese insbesondere dort eine Rolle, wo Erben minderjährig sind. Zu denken ist insbesondere an die Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen und an Erbteilungen. Aber auch beim Nachlasspfleger und beim Nachlassverwalter (als einem besonderen Nachlasspfleger) kommen gerichtliche Genehmigungen vor.

I. Ausschlagung einer Erbschaft des Minderjährigen

Einem Minderjährigen ist eine Erbschaft angefallen. Sein gesetzlicher Vertreter möchte sie ausschlagen.

1. Erfordernisse nach materiellem Recht

a) Gerichtliche Genehmigung nicht allgemein notwendig

Die Ausschlagung der Erbschaft durch den gesetzlichen Vertreter, also beide Elternteile oder Vormund, erfordert grundsätzlich die familiengerichtliche Genehmigung (§§ 1643 Abs. 2 S. 1, 1822 Nr. 2 BGB). Eine Ausnahme besteht nach § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB: Wenn der Anfall der Erbschaft an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt: Dann ist die familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich. Eine Gegenausnahme besteht für den Fall, dass der Elternteil neben dem Kind zum Erben berufen ist, dann ist also eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Zu beachten ist, dass das Ausschlagungsrecht entfällt, wenn ein Elternteil nicht sorgeberechtigt ist. Ein Vormund braucht für die Ausschlagung gemäß § 1822 Nr. 2 BGB stets eine familiengerichtliche Genehmigung.

 
Praxis-Beispiel

Der Großvater ist verstorben und hat durch Testament sein Kind und das Kind jenes Kindes, also seinen Enkel, je zu 1/2 zu Erben berufen. Der Vater schlägt für sich aus; für die Ausschlagung der Erbschaft seines Kindes ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

b) Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist

Die familiengerichtliche Genehmigung muss nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 1831 BGB) bei der Erklärung der Ausschlagung vorliegen. Man ist sich heute einig, d...

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