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ZErb 06/2020, Elternunterhalt und der Rückgriff des Sozi ... / V. Die Neuregelung für eingliederungshilfebedürftige Eltern durch das Bundesteilhabegesetz – SGB IX

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Die Gruppe bedürftiger Eltern besteht nicht nur aus solchen Personen, die (pflege-)bedürftig sind, sondern auch aus solchen Eltern, die behindert im Sinne des § 2 SGB IX sind und aus diesem Grund Eingliederungshilfemaßnahmen benötigen. Eingliederungshilfebedürftige Eltern waren bisher ein besonderes und durchaus vernachlässigtes Problem, weil sie in der Regel bereits in jüngeren Jahren hilfebedürftig wurden und so unabsehbar lange Zeiten der Elternunterhaltspflicht produziert haben.

Eltern, die wegen ihrer Behinderung Eingliederungshilfe beziehen (§§ 53 ff. bis zum 31.12.2019) haben jetzt durch das Bundesteilhabegesetz ab 1.1.2020 eine völlige Neuregelung erfahren. Durch das neue Bundesteilhabegesetz[24] wurde die Eingliederungshilfe aus dem allgemeinen "Fürsorgesystem" des SGB XII herausgeführt[25] und ins SGB IX ausgegliedert. Das bedeutet, dass man bei behinderten Eltern zukünftig konsequent die notwendigen Bedarfe aufteilt und entsprechenden Leistungen, Gesetzen und Leistungsträgern zuordnen muss. Gedeckt wird

▪ der Bedarf an existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt (Existenzsicherung) aus dem SGB II oder SGB XII
▪ der behinderungsbedingte Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe (Fachleistung)[26] aus dem SGB IX (Bundesteilhabegesetz)

§ 93 SGB IX n.F. bestimmt dazu, dass die Vorschriften über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch (SGB II = Hartz IV) sowie über die Hilfen zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch (§§ 27 ff. und §§ 41 ff. SGB XII) unberührt bleiben. Die Existenzsicherung wird also für bedürftige behinderte Menschen, weiterhin durch die Leistungen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII geleistet...

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