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ZErb 05/2022, Die Haut als Möglichkeit zur Selbstbestimm ... / 1. Grundlegendes zur Patientenverfügung

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Vor dem Jahr 2009 gab es für die Patientenverfügung keine gesetzliche Regelung, kein einheitliches Begriffsverständnis oder gar eine Begriffsdefinition.[4] Teilweise wurden daher sogar mündliche Patientenverfügungen als wirksam angesehen.[5] Erst durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts wurde durch die Einführung von § 1901a BGB, welcher am 1.9.2009 in Kraft trat, eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung im BGB aufgenommen.[6] Die Regelung zur Patientenverfügung wurde so im Betreuungsrecht verankert.[7] Im Jahr 2013 kam es noch zu Gesetzesänderungen, welche allerdings nicht den Wortlaut von § 1901a BGB betrafen. Durch die Neueinführung von § 630d Abs. 1 S. 2 BGB kam es aber zu einer mittelbaren Beeinflussung des Verständnisses von § 1901a BGB.[8] Durch § 630d Abs. 1 S. 2 BGB, welcher die Einwilligung bei einem Behandlungsvertrag regelt, wurde klargestellt, dass es bei Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung gem. § 1901a Abs. 1 S. 2 BGB keiner gesonderten Einwilligung eines hierzu Berechtigten bedarf und dass allein die Existenz des § 1901b BGB für sich genommen kein Erfordernis zur Einrichtung einer Betreuung auslöst.[9]

Die Einführung von § 1901a BGB diente der Schaffung eines Ausgleichs zwischen dem Postulat des Lebensschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und dem Anspruch auf Wahrung der körperlichen Integrität (Art. 1, 2 Abs. 1, 2 S. 1 GG) des Patienten.[10] § 1901a BGB wirkt somit in zwei Richtungen: Zum einen dient er der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen. Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, soll sich darauf verlassen können, dass die darin enthaltenen Festlegungen Beachtung finden.[11] Patientenverfügungen sind so Ausfluss des medizinischen Selbstbestimmungsrechts, welches seine Rechtsgrundlage sowohl in Art. 2 Ab...

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