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ZErb 03/2026, Nießbrauch an Immobilien im Pflichtteilsrecht

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Im Bereich der sog. vorweggenommenen Erbfolge[1] bilden Immobilienübertragungen eines der klassischen Gestaltungsinstrumente. Neben Rückforderungsrechten werden dabei oftmals auch Nutzungsvorbehalte (Nießbrauchs- bzw. Wohnungsrechte) vereinbart, um den Übergeber (also den künftigen Erblasser) Zeit seines Lebens wirtschaftlich abzusichern. Mitunter besteht aber zusätzlich oder alternativ der Wunsch, auch andere Personen (beispielsweise den Ehegatten bzw. Lebenspartner) durch einen Nießbrauch zu begünstigen, entweder für die Zeit nach dem Tod des Immobilieneigentümers oder auch unabhängig davon zwecks Verschaffung einer eigenständigen Einkommensquelle. Dass Schenkungen des (künftigen) Erblassers pflichtteilsrechtlich relevant sein und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB auslösen können, ist allseits bekannt. In Bezug auf die pflichtteilsrechtliche Relevanz von Nießbrauchsvorbehalten sowie Nießbrauchszuwendungen bestehen aber dessen ungeachtet, nach wie vor diverse Unsicherheiten und nicht abschließend geklärte Rechtsfragen. Insbesondere scheint die Rechtsprechung zur Bewertung des Nießbrauchs sowie auch nießbrauchsbelasteter Grundstücke nicht ganz auf der Höhe der Zeit zu sein. Anlass genug, sich einigen dieser Fragen nochmals zu widmen und Überlegungen im Hinblick auf Gestaltungsmöglichkeiten anzustellen.

[1] Vgl. zum Begriff Spiegelberger, MittBayNot 2000, 1.

I. Nießbrauch und Wohnungsrecht

Das verbreitetste rechtliche Instrument zum Vorbehalt von Nutzungsrechten ist der Nießbrauch. Durch den Nießbrauch wird eine Sache in der Weise belastet, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen aus der Sache zu ziehen, § 1030 BGB. Die Nießbrauchsbestellung führt also dazu, dass Eigentum und Nutzungsberechtigung einer Sache auseinanderfallen und verschiedenen P...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Mehrere Miterben eines Beschenkten haften für den Anspruch auf Dukdung der Zwangsvollstreckung gemäß § 2329 BGB als Gesamtschuldner. Sie sind keine Gesamthandsschuldner mit der Folge der notwendigen Streitgenossenschaft gemäß § 62 ...

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