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ZErb 03/2026, Der Kampf gegen die Vollmacht - Widerruf, ... / 2. Durchführung des Widerrufs

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Liegt eine widerrufliche Vollmacht vor, stellt sich die Frage der Durchführung des Widerrufs.

a) Empfänger, Form, Zugang

Die Widerrufserklärung ist gem. §§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 BGB gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, abzugeben. Einer besonderen Form bedarf der Widerruf nicht. Jedoch muss der Zugang nachgewiesen werden können.

 

Praxishinweis

Der sicherste Weg den Zugang nachzuweisen ist die Zustellung des Widerrufs durch den Gerichtsvollzieher. Der Nachteil kann hierbei in der ggf. zeitlichen Verzögerung des Zugangs liegen. Freilich können auch mehrere Zugangsmöglichkeiten (zusätzlich Fax, E-Mail, beA, Bote, Einschreiben/Einwurf) parallel ausgeschöpft werden.

b) Vollmachtswiderruf durch Bevollmächtigte

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist (§ 174 S. 1 BGB). Daher sind stets Originalvollmachten vorzulegen.

 

Praxishinweis

Vor dem Hintergrund, dass der Bevollmächtigte ggf. gleichzeitig gegenüber mehreren Personen oder auf verschiedenen Wegen vorgehen muss, sollten stets ausreichend Originalvollmachten für den Vollmachtswiderruf erteilt werden.

c) Information Dritter

Zugleich sollte zusammen mit einem Vollmachtswiderruf stets überprüft werden, welche Dritten über diesen zu unterrichten sind.

aa) Information des Urkundsnotariats

Bei notariell beurkundeten Vollmachten ist der Widerruf auch dem Urkundsnotariat zur Kenntnis zu bringen. Der Notar kann ansonsten befugt sein, dem Bevollmächtigten auf Verlangen weitere Ausfertigungen zu erteilen.

bb) Information von Banken/Geschäftspartnern

Stets zu prüfen ist auch, ob der Widerruf nicht nur gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern auch Geschäftspartnern, insbesondere Banken, wo Konten oder Depots bestehen, zur Kenntnis gebracht wird.

 

Praxishinweis

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