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ZErb 03/2026, Der Kampf gegen die Vollmacht - Widerruf, ... / 2. Aussetzung der Vollmacht

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Das Betreuungsgericht kann nach § 1820 Abs. 4 S. 1 BGB anordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben hat, wenn

▪ die dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet oder
▪ der Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert.

Liegen die vorstehenden Voraussetzungen nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und den Betreuer zu verpflichten, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist (§ 1820 Abs. 4 S. 2 BGB).

 

Praxishinweis

Besteht die dringende Gefahr, dass ein Bevollmächtigter durch fehlende Bereitschaft zum Konsens mit anderen Bevollmächtigten nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entspricht oder dessen Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht nach § 1820 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB anordnen, dass er die ihm erteilte Vollmacht insgesamt oder in bestimmten Angelegenheiten nicht ausüben darf.[50] An eine solche Maßnahme kann auch begleitend gedacht werden, wenn ein Bevollmächtigter einem anderen Bevollmächtigten die erteilte Vollmacht widerrufen will und nicht sicher geklärt werden kann, ob er dazu berechtigt ist.[51]

[50] BGH FamRZ 2023, 1150.
[51] Vgl. dazu ausführlich oben III. 3.

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