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ZErb 02/2008, Lebensversicherungssumme als Zuwendungsgeg ... / Aus den Gründen

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Der Anspruch, soweit er tenoriert wurde, beruht auf den §§ 2314 BGB, 307 ZPO. Ein weitergehender Auskunftsanspruch, so wie ihn die Klägerin geltend macht, steht ihr dagegen nicht zu.

Zahlungen der Versicherungssumme an einen Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung erfolgen grundsätzlich außerhalb des Nachlasses aufgrund eines Vertrages unter Lebenden (§§ 330 BGB, 167 VVG). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ohne rechtliche Bedeutung sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung werden im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB bei einer Lebensversicherung des Erblassers zugunsten eines Dritten nicht die gesamten Leistungen des Versicherers, sondern nur die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung behandelt. Daher ist die Beklagte verpflichtet, über diese Prämien der Klägerin Auskunft zu erteilen.

Dagegen ist sie nicht verpflichtet, die an sie ausgezahlte Versicherungssumme im Rahmen eines Rechtsstreits zu offenbaren. Zwar kann auch die effektiv ausgezahlte Versicherungssumme im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsanspruch bedeutsam sein, nämlich dann, wenn die Versicherung an eine kreditgebende Bank abgetreten oder diese selbst bezugsberechtigt ist. Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme sind nicht ersichtlich.

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