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ZErb 01/2008, Die geplante Erweiterung der Testierfreihe ... / 1. Ist ein vertraglicher Verzicht auf nachträgliche Anrechnung- bzw. Ausgleichungsbestimmung mit erbrechtlicher Bindungswirkung möglich?

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Erbrecht ist Generationenrecht – die Auswirkungen einer Vereinbarung, sei sie lebzeitig als vorweggenommene Erbfolgeregelung, sei sie von Todes wegen erfolgt, können noch Jahrzehnte später erstmalig zum Tragen kommen. Gerade an dieser entscheidenden Fragestellung, juristisch betrachtet also der Frage nach der Kreation einer angemessenen Übergangsvorschrift, stellt der Referentenentwurf allein darauf ab, ob der Erbfall vor oder nach der Gesetzesänderung datiert.[4] Die Frage der Anrechnungsbestimmung war aber bisher stets eine Frage des lebzeitigen Rechtsgeschäftes. Bisher konnte derjenige Zuwendungsempfänger, der bei der Zuwendung keinem Anrechnungsvorbehalt ausgesetzt wurde, sicher sein, dass er im Erbfall nicht doch noch vom Gegenteil überrascht wurde, es sei denn, er verwirklichte nachträglich einen Pflichtteilsentziehungsgrund gemäß § 2333 BGB. Nur in einem solchen Falle konnte der Erblasser ausnahmsweise noch nachträglich die Anrechnung bzw. Ausgleichung anordnen. Ansonsten war dies nur durch eine notarielle Erklärung des Pflichtteilsberechtigten in der Form eines Pflichtteilsteilverzichtes nach den §§ 2346, 2348 BGB, letztlich also nur auf seinen freien Willensakt hin möglich.[5] Die gesetzliche Regelung, die von Anfang an Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches war, also eine mehr als einhundertjährige Tradition aufweist, wurde bisher in der richterlichen Argumentation geradezu als systemimmanente Regelung betrachtet. So führte das OLG Düsseldorf[6] noch 1994 aus, dass Zweck der gesetzlichen Anordnung einer Anrechnungs- oder Ausgleichungsbestimmung im Moment der lebzeitigen Zuwendung die Bewusstseinswerdung beim Pflichtteilsberechtigten sei, eine Zuwendung zu erhalten, die mit dem Nachteil der späteren Anrechnungsbestimmung behaftet sei. Es könne aus diesem Gru...

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