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ZAP 8/2024, Der Wert eines Kraftfahrzeugs als strafrecht ... / 1. Grundtatbestand

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Ein Kraftfahrzeug kann Objekt eines Diebstahlsdelikts (§ 242 StGB) oder einer Unterschlagung (§ 246 StGB) sein. In beiden Normen ist Tatobjekt eine „fremde bewegliche Sache” für den Grundtatbestand. Eine Sache im Sinne dieser Normen ist ein körperlicher Gegenstand (BeckOK StGB/Wittig, § 242 Rn 4). Zwar ist der strafrechtliche Sachbegriff eigenständig zu bestimmen und damit unabhängig vom Zivilrecht (RG, Urt. v. 1.5.1899 – Rep. 739/99, RGSt, 32, 165, 179), aber für das Kraftfahrzeug bestehen hier keine Divergenzen. Forderungen und Rechte stellen mangels Verkörperung allerdings keine Sachen dar (Matt/Renzikowski/Schmidt, § 242 StGB Rn 4), sodass ein mit dem Besitz am Fahrzeug einhergehender Ersatzanspruch gegen einen Schädiger nicht durch einen Dieb weggenommen werden könnte. Gleiches gilt für gespeicherte Fahrzeugdaten, sollte es dem Dieb auf diese angekommen sein (Kudlich, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts Bd. 5, § 29 Rn 16). Als Datenträger käme das Kraftfahrzeug wiederum als taugliches Diebstahlsobjekt in Betracht (vgl. Fischer, § 242 StGB Rn 3). Der Wert des Kraftfahrzeugs spielt für den Grundtatbestand jedoch erst einmal keine Rolle (vgl. schon RG, Urt. v. 27.6.1917 – V 430/17, RGSt 51, 97–101; BGH, Urt. v. 10.5.1960 – 5 StR 129/60, MDR 1960, 689).

Im Gegensatz zum Sachbegriff ist der Begriff der Fremdheit streng akzessorisch zum Zivilrecht (BGH, Urt. v. 7.5.1953 – 3 StR 485/52, NJW 1954, 1292; BGH, Beschl. v. 29.2.2000 – 1 StR 46/00, NStZ-RR 2000, 234). Die Sache bleibt für den Täter jedoch auch dann fremd, wenn zivilrechtlich eine Aktivlegitimation noch fehlen würde, dem Geschädigten nach dem Abstraktionsprinzip jedoch ein Eigentumsverschaffungsanspruch zustünde (Beck-OK StGB/Wittig, § 242 Rn 7).

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