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ZAP 8/2020, Die Räumungsklage des Vermieters gegen mehre ... / 1. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO

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Der Beginn der Zwangsvollstreckung erfordert nach allgemeinen Voraussetzungen die namentliche Bezeichnung des Gläubigers und Schuldners nach § 750 Abs. 1 ZPO, was auch bei Vorliegen einer Rechtskrafterstreckung auf Dritte nach §§ 727, 325 ZPO gilt (Zöller/Seibel, a.a.O., § 727 ZPO Rn 1). Nach vorzugswürdiger Ansicht wirkt das rechtskräftige Urteil nur in Ansehung der Hauptsache und nicht auch bzgl. des Kostenausspruchs oder Nebenforderungen gegenüber dem Rechtsnachfolger (Zöller/G. Vollkommer, a.a.O., § 325 Rn 1 m.w.N.; a.A. Müko-ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2016, § 325 ZPO Rn 15, der hinsichtlich von Nebenforderungen und Kosten eine Rechtskrafterstreckung des Dritten dann annimmt, wenn eine Rechtsnachfolge nach materiellem Recht eingetreten ist).

a) Verfahren und Zuständigkeit

Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Rechtsnachfolger wird ebenso wie die "normale" vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils nach § 724 ZPO nur auf formlosen Antrag des Gläubigers erteilt, wobei der Antrag auch mündlich erfolgen kann, im Allgemeinen ist aber eine schriftliche Antragstellung zu empfehlen. Antragsberechtigt ist jeweils die Partei, die das zu vollstreckende Urteil erstritten hat. Über den Antrag entscheidet anders als bei § 724 ZPO nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts, sondern der zuständige Rechtspfleger gem. § 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG (Zöller/Seibel, a.a.O., § 727 ZPO Rn 24).

Die Vollstreckungsklausel für oder gegen den genau zu bezeichnenden Rechtsnachfolger (Alt. 1) oder Besitzer der streitbefangenen Sache (Alt. 2) wird erteilt, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 724 ZPO gegeben sind (diese sind: wirksamer Bestand des Vollstreckungstitels, Vollstreckbarkeit des Titels und vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels) und die Rechtsnachfolge ...

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