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ZAP 7/2024, Anwaltliche Haftungsrisiken in der Unfallschadenregulierung

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Zusammenfassung

Im Jahr 2022 wurden gut 2,4 Mio. Unfälle statistisch erfasst, wobei es zu rund 361.000 Verletzten und knapp 2.800 Verkehrstoten kam (vgl. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 073 v. 24.2.2023). Seit der Jahrtausendwende bis zum Jahre 2021 werden Jahr für Jahr mehr als 120.000 Verkehrsunfallsachen vor deutschen Gerichten verhandelt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.1 2021). Sowohl in der außergerichtlichen wie auch in der gerichtlichen Tätigkeit sind Anwälte tätig, denen – wie sollte es auch bei Menschen anders sein – Fehler unterlaufen. Der nachfolgende Aufsatz soll die Kollegenschaft sensibilisieren und durch das Aufzeigen von Vorgehensweisen (der Verfasser ist seit mehr als 30 Jahren in der Unfallschadenregulierung für Geschädigte tätig) zu einer Minimierung des Haftungsrisikos beitragen.

I. Ausgangslage

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 20.4.2023 – IX ZR 209/21, NJW 2023, 2195 ff.) und der Instanzgerichte (vgl. OLG Celle, Urt. v. 24.3.2010 – 3 U 222/09, NJW-RR 2011, 68-72; OLG Köln, Urt. v. 4.8.1999 – 5 U 74/99, juris) ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren (BGH, NJW 2023, 2195). Anderes gilt nur, soweit der Mandant eindeutig zu erkennen gibt, "dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf" (BGH, a.a.O., 2195). Dieser weitgehenden Verpflichtung hat der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen, was nicht nur den in Anspruch genommenen Versicherern, sondern gelegentlich auch den Gerichten missfällt.

II. Mandatsannahme

Bei Annahme eines Mandats in der Unfallschadenregulierung ist nicht nur die übliche Interessenkollisionsprüfung vorzunehmen. Während ...

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