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ZAP 7/2023, Anwaltsmagazin / 9 Zu guter Letzt: BMJ will NS-Begriffe aus Gesetzen tilgen

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Vor rd. eineinhalb Jahren hatte sich der Beck-Verlag entschlossen, bekannte Werke umzubenennen, deren Herausgeber eine NS-Vergangenheit hatten. Betroffen waren etwa die Gesetzessammlung „Schönfelder” und der BGB-Kommentar „Palandt” (vgl. dazu Anwaltsmagazin ZAP 2021, 850).

Jetzt will offenbar auch das Bundesjustizministerium nachziehen: Gesetze noch aus der Zeit des Nationalsozialismus sollen laut Justizminister Buschmann von „NS-Sprache” befreit werden. In einem Brief an seine Ressortkolleginnen und Ressortkollegen soll er Presseberichten zufolge darauf hingewiesen haben, dass es immer noch Gesetze und Verordnungen gibt, die Terminologie aus der NS-Zeit verwenden oder in denen z.B. vom „Reich” die Rede ist. Diese „Sprachreste” beträfen Gesetze vom Bankenrecht bis zur Heilpraktikerverordnung.

Hingewiesen wurde etwa auf das 1939 in Kraft getretene Gesetz für Heilpraktiker, in dem die Rede von „Reichsregierung” und „Reichsminister des Inneren” ist. Weitere Beispiele seien das Gesetz des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands von 1933 und die Verordnung über öffentliche Spielbanken von 1939. Selbst im StGB fänden sich in einigen Tatbeständen noch Hinweise auf eine „nationalsozialistische Tätertypenlehre”.

Man fragt man sich unwillkürlich, warum der Minister jetzt wieder auf das Thema kommt, nachdem bereits vor Jahrzehnten eine umfangreiche Prüfung und Sprachbereinigung stattgefunden hatte. Offenbar ist seinerzeit nicht gründlich genug geprüft worden. Vielleicht will der Minister aber auch nur den „Reichsbürgern” den Wind aus den Segeln nehmen; die sind ja bekanntlich der festen Überzeugung, dass das „Reich” immer noch existiert. Beweise hierfür in deutschen Gesetzen wären peinlich.

[Red.]

 

Hinweis der Redaktion:

Interessierte Leserinnen und Leser können im 2. Quartal 2023 an fol...

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