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ZAP 3/2023, Berufsrechtsreport / VII. Anwaltsvertrag

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Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, kommt typischerweise ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 611, 627 Abs. 1, 675 BGB) zustande. Dass es sich gelegentlich auch um einen Werkvertrag handeln kann, stellte das OLG Düsseldorf heraus (Beschl. v. 12.10.2021 – I-24 U 265/20 m. Anm. Mayer, FD-RVG 2021, 443775; Rehbein, IBR 2022, 100; Juretzek, DStR 2022, 959). Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Im vorliegenden Fall schuldete die auf Honorar klagende Rechtsanwältin nicht die Beratung der Gegenpartei, sondern eine Zusammenstellung des Sachverhalts sowie dessen zivilrechtliche Aufbereitung. Diese sollte die Grundlage für ein von der Beklagten erstelltes Gutachten darstellen. Für den Senat handelte es sich hierbei um ein konkretes, von vornherein umgrenzt festgelegtes und einmalig zu erbringendes Arbeitsergebnis und nicht eine bloße Dienstleistung, weswegen jedenfalls der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin dem Werkvertragsrecht zuzuordnen sei.

Da vorliegend auch der Abgabezeitpunkt des zu erbringenden Gutachtens zwischen den Parteien streitig war, nahm das OLG auch zur zeitlich ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung Stellung: Werde eine anwaltliche Leistung so spät erbracht, dass eine sinnvolle Verwertung für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar erscheint, läge keine ordnungsgemäße, abnahmefähige Leistung vor. Die Klägerin hatte ihre Ausarbeitung der Beklagten erst zwei Tage vor dem Abgabetermin übersandt, was der Senat zu Recht als verspätete Leistungserbringung einordnete. Es sei der Beklagten auch nicht zumutbar gewesen, die von der Klägerin erstellte Zusammenfassung noch zu berücksichtigen. Eine Nachholung schloss das OLG ebenfalls aus. Die von der Klägerin geschuldete Leistu...

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