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ZAP 14/2022, Die Stiftungsrechtsreform – Anpassungs- und ... / II. Bestandsaufnahme der wichtigsten Änderungen

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Die Stiftungsrechtsreform gewährt für Stifter und Stiftungen bei der Errichtung und Ausgestaltung der Satzung eine größere Flexibilität. Bestehende rechtsfähige Stiftungen sollten infolge der Reform und der zeitlichen Differenz bis zum Inkrafttreten am 1.7.2023 ihren Anpassungsbedarf prüfen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen die Vorschriften der Reform das heute schon geltende Stiftungszivilrecht wiedergeben (Schauhoff/Mehren, NJW 2021, 2993, 2995; BT-Drucks 19/28173, S. 29). Eine Auswahl von bedeutenden Änderungen soll im Folgenden dargestellt werden. Vorab ist zu berücksichtigen, dass gem. Art. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts die §§ 80–82 BGB n.F. nicht auf Bestandsstiftungen anwendbar sind.

1. Legaldefinition des Stiftungsbegriffs

Mit der Reform ist in § 80 Abs. 1 BGB n.F. eine Legaldefinition der rechtsfähigen Stiftung im Gesetz eingeführt worden, die aber keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage begründet (vgl. auch Hüttemann/Rawert, ZIP 2021, 3, 5). Danach ist eine Stiftung:

Zitat

"(...) eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person." (BGBl I 2021, S. 2947)

2. Verbot der Stiftung auf Zeit und Verbrauchsstiftung

Gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. können Stiftungen nur auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist. Der Gesetzgeber bestätigt einerseits den Ewigkeitscharakter von rechtsfähigen Stiftungen sowie andererseits die mit dem Gesetz zur Stärkung im Jahre 2013 eingeführte Möglichkeit, eine sog. Verbrauchsstiftung zu errichten. Stiftungen auf Zeit, die ihr Vermögen erhalten und nicht verbrauchen sollen, sind nach der geltenden Praxis der Landesstiftungsbehörden nicht anerkennungsfähig und bleiben damit verboten (vgl. BT-...

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