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Workation / Arbeitsrecht

Dr. Manuela Rauch
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1 Anspruch auf Workation und Vereinbarung der Rahmenbedingungen

Arbeitnehmer haben ohne entsprechende individuelle Vereinbarung bzw. kollektive Regelung keinen Anspruch auf mobiles Arbeiten, vor allem nicht im Ausland.

Bei einer generellen Ermöglichung sind die Rahmenbedingungen in einer entsprechenden Richtlinie bzw. Betriebsvereinbarung festzulegen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten aber in jedem Fall eine begleitende arbeitsvertragliche Regelungen treffen. Beim Arbeiten im Ausland sollten neben der Klärung des anwendbaren Rechts schon mit Blick auf § 2 Abs. 2 NachwG folgende Inhalte mit in eine Vereinbarung aufgenommen werden:

  • Dauer der Tätigkeit im Ausland
  • Erreichbarkeit des Arbeitnehmers (vor allem bei Zeitverschiebung)
  • Widerrufs- und Beendigungsmöglichkeit der Auslandstätigkeit
  • Kostenregelungen
  • Ob und welche technische Ausstattung dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird
  • Unter welchen Umständen der Arbeitnehmer vorzeitig auf Weisung des Arbeitgebers zurückkehren soll
  • Datenschutzrechtliche Aspekte

2 Eigenmächtig angetretene Workation

Wird eine Workation durch den Arbeitnehmer ohne Absprache mit dem Arbeitgeber angetreten – sog. "Hush Trips" – kann dies weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach sich ziehen:

  • Arbeitnehmer müssen sich bewusst sein, dass eine unabgestimmte Workation eine Vertragsverletzung darstellt, die eine Abmahnung oder sogar eine (ordentliche oder fristlose) Kündigung nach sich ziehen kann. Daneben kann während eines Hush Trips der Sozialversicherungsschutz entfallen – besonders außerhalb der EU.
  • Für den Arbeitgeber gilt: Wenn ein Mitarbeiter ohne Genehmigung im Ausland arbeitet und dort z. B. einen Unfall hat, kann der Arbeitgeber unter Umständen haftbar werden. Darüber hinaus können bei längeren Aufenthalten im Ausland Meldepflichten gegenüber Behörden entstehen, etwa im Bereich Sozialversicherung oder St...

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