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Wirtschaftsplan / 2.4.2.1 Wirtschaftliche Trennung der einzelnen Häuser

Alexander C. Blankenstein
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Möglich ist auch, durch Vereinbarung eine weitgehende wirtschaftliche Trennung der Häuser mit eigenen Beschlusskompetenzen insbesondere im Hinblick auf die Finanzverfassung der einzelnen Häuser herbeizuführen.

Sieht die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung z. B. eine wirtschaftliche Trennung derart vor, dass für die einzelnen Häuser eigene Wirtschaftspläne zu erstellen sind, auf Grundlage derer dann auch nur die Wohnungseigentümer des jeweiligen Hauses die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen, muss der Verwalter unbedingt beachten, dass insoweit keine Beschlusskompetenz hinsichtlich derjenigen Kosten besteht, die sämtliche Eigentümer bzw. alle Häuser der Anlage betreffen.

Haben Untergemeinschaften nach der Gemeinschaftsordnung jedenfalls jeweils eine eigene Beschlusskompetenz für die aufzustellenden Wirtschaftspläne, steht den Mitgliedern der Untergemeinschaft nicht die Kompetenz zu, auch über die Kostenpositionen zu entscheiden, die das Grundstück, mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen betreffen.[1]

Da Wirtschaftspläne notwendigerweise auch derartige Kosten enthalten, müssen auch im Fall einer Mehrhausanlage sämtliche Wohnungseigentümer über sie beschließen.[2]

Zunächst einmal wird der Verwalter bei den Kostenpositionen nach solchen differenzieren müssen, die tatsächlich nur einem Haus bzw. einer Untergemeinschaft zuzuordnen sind, und solchen, die zwingend für die Gesamtanlage anfallen. Bei Letzteren wird es sich jedenfalls um die Kostenposition "Winterdienst" handeln, da insoweit auch die Verkehrssicherungspflicht sämtlichen Wohnungseigentümern in der Gemeinschaft obliegt.[3]

Des Weiteren handelt es sich um die Versicherungsbeiträge, da sich Versicherungen in aller Regel auf die gesamte Wohnanlage beziehen.

Auch die Verwaltergeb...

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