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Winterbeschäftigungs-Umlage

Kai Nehring
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Winterbeschäftigungs-Umlage wird von den Betrieben des Baugewerbes zur Finanzierung der ergänzenden Leistungen des Saison-Kurzarbeitergeldes (Wintergeld an die Arbeitnehmer und Beitragserstattung an den Arbeitgeber) aufgebracht. Durch das Wintergeld soll eine Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsquellen für die Umlage sind die §§ 354 bis 357 SGB III. Die Höhe und das Verfahren der Umlage regelt die Winterbeschäftigungs-Verordnung. Als ergänzende Leistung des Saison-Kurzarbeitergeldes sind das Wintergeld in § 102 Abs. 1 bis 3 SGB III und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in § 102 Abs. 4 SGB III geregelt. Weitere Regelungen zu den ergänzenden Leistungen enthält § 1 WinterbeschV.

1 Grundsatz

Aus der Winterbeschäftigungs-Umlage werden die Mittel zur Finanzierung

  • des Zuschuss-Wintergeldes an die Arbeitnehmer,
  • des Mehraufwands-Wintergeldes an die Arbeitnehmer,
  • der Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung für das Saison-Kurzarbeitergeld an die Arbeitgeber[1]
  • sowie der daraus resultierenden Verwaltungskosten

aufgebracht.[2]

Diese Leistungen vermeiden Ansprüche auf Saison-Kurzarbeitergeld, da dieses aus den Beiträgen zur Arbeitsförderung der Beschäftigten und Arbeitgeber aller Wirtschaftszweige aufgebracht wird. Die Winterbeschäftigungs-Umlage wird als Eigenbeteiligung der förderfähigen Branchen (Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau, Gerüstbaugewerbe) an den Kosten angesehen.

[1] § 102 Abs. 1 bis 4 SGB III; § 1 WinterbeschV.
[2] § 354 SGB III; § 2 WinterbeschV.

2 Umlagepflichtige Arbeitgeber

Die Umlage wird von allen Arbeitgebern erhoben, deren Betrieb einem Wirtschaftszweig mit witterungsbedingten oder saisonalen Arbeitsausfällen angehört. Zunächst sind das die Betriebe des Baugewerbes, die in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Baubetriebe-Verordnung genannt und in die Winterbauförderung einbezogen sind. Dies sind im Grundsatz alle Betriebe und Betriebsabteilungen, die gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringen. Als Bauleistungen gelten Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.[1] Diese Betriebe decken sich zum größten Teil mit Betrieben oder Betriebsabteilungen, die unter den Geltungsbereich des

  • Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV Bau),
  • Rahmentarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk,
  • Bundesrahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder
  • Rahmentarifvertrags für das Gerüstbaugewerbe

fallen.

Keine Betriebe im Sinne der Winterbauförderung

Keine Baubetriebe im Sinne der Winterbauförderung[2] sind Betriebe, die

  • überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal für die Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder
  • überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen oder
  • Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.

Weitere von der Winterbauförderung ausgeschlossene Betriebe sind in § 2 BaubetrV geregelt. Das betrifft z. B. Betriebe des Glaserhandwerks, der Fassadenreinigung, des Maler- und Lackiererhandwerks oder des Installationsgewerbes.

Die Winterbeschäftigungs-Umlage wird von den einbezogenen Betrieben des Baugewerbes, des Gerüstbauerhandwerks, des Dachdeckerhandwerks und des Landschafts- und Gartenbaues nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BaubetrV erhoben.[3] Die Umlagepflicht besteht unabhängig davon, ob Leistungen der Winterbauförderung tatsächlich in Anspruch genommen wurden oder werden.

[1] § 101 Abs. 2 SGB III; § 1 BaubetrV.
[2] § 101 Abs. 2 Satz 3 SGB III.
[3] § 354 SGB III.

3 Höhe der Umlage

Die Winterbeschäftigungs-Umlage berechnet sich nach einem Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III erhalten können. Die Umlagenhöhe richtet sich nach den Leistungen, die nach § 102 SGB III in Anspruch genommen werden können.[1]

Nach § 3 WinterbeschV beträgt die Umlagenhöhe für die Betriebe des

  • Baugewerbes 2 %,
  • Gerüstbauerhandwerks 1,9 %,
  • Dachdeckerhandwerks 1,6 %,
  • Garten- und Landschaftsbaus 1,85 %

der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer.

[1] § 355 SGB III.

3.1 Prozentuale Aufteilung auf Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Die Umlage wird in den Betrieben des Baugewerbes zu 1,2 % vom Arbeitgeber und zu 0,8 % vom Arbeitnehmer aufgebracht. Im Dachdeckerhandwerk wird die Umlage zu 1,0 % vom Arbeitgeber und zu 0,6 % vom Arbeitnehmer getragen. Im Garten- und Landschaftsbau belaufen sich der Arbeitgeberanteil auf 1,05 % und der Arbeitnehmeranteil auf 0,8 %. Die 1,9 %-ige Umlage im Gerüstbau tragen die Arbeitgeber alleine. Abgeführt wird die Umlage in allen Fällen vom Arbeitgeber.

3.2 Umlagepflichtige Arbeitsentgelte

Umlagepflichtige Arbeitsentgelte sind die für die Berechnung der Lohnsteuer auf der Lohnsteuerbescheinigung einzutragenden Arbeitsentgelte einschließlich der Sachbezüge (soweit sie nicht pauschal versteuert werden). Bei der Berechnung dieser Bruttoarbeitsentgelte werden[1]

  • die na...

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