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Werkstudent / 2 Das Werkstudentenprivileg

Harald Janas
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Der Begriff des Werkstudenten wird umgangssprachlich häufig für alle Studierenden verwendet, die einer Beschäftigung nachgehen. In der Sozialversicherung sind Werkstudenten bzw. das sog. Werkstudentenprivileg jedoch genau definiert. Das Werkstudentenprivileg regelt, dass Studierende in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Rentenversicherung ist davon nicht erfasst. In diesem Sozialversicherungszweig besteht weiterhin Versicherungspflicht. Findet das Werkstudentenprivileg Anwendung, ist das sowohl für die beschäftigte Person als auch für den Arbeitgeber eine günstigere Variante zur üblichen Beschäftigung, da die Lohnzusatzkosten geringer sind und für die Studierenden netto mehr übrig bleibt. Im Übrigen sehen die gesetzlichen Regelungen keine Möglichkeit vor, auf die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Werkstudent zugunsten der Versicherungspflicht als Beschäftigter zu verzichten.

 
Hinweis

Umlagepflicht bei Werkstudenten

Auch wenn Werkstudenten versicherungsfrei sind, müssen sie dennoch für die Umlagepflicht U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) und U2 (Mutterschaftsaufwendungen) berücksichtigt werden.

2.1 Voraussetzungen

2.1.1 Ordentlich Studierende

Um vom Werkstudentenprivileg profitieren zu können, muss die beschäftigte Person zu den "ordentlich Studierenden" gehören.[1]

[1] GR v. 23.11.2016-II: Abschn. 1.2.2.

2.1.2 20-Stunden-Grenze

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für Studierende, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, Versicherungsfreiheit, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach als Studierende anzusehen sind. Es reicht somit nicht aus, wenn es sich bei dem Beschäftigten um einen formalrechtlichen Studenten handelt. Erforderlich für die Versicherungsfr...

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