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Wann kann die Gesellschaft die Auszahlung von Forderungen an ihre Gesellschafter widersprechen?

Dr. iur. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens
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Überblick

Eine Zahlung einer GmbH an ihre Gesellschafter ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Forderung des Gesellschafters handelt und die Auszahlung gegen den sog. Kapitalerhaltungsgrundsatz (§§ 30, 31 GmbHG) verstößt, weil hierdurch das Eigenkapital unter das Stammkapital gemindert würde. Seit der Reform des GmbHG durch das MoMiG im Jahr 2008 können GmbHs Gesellschafterdarlehen hingegen ohne Verstoß gegen §§ 30, 31 GmbHG an ihre Gesellschafter zurückzahlen; die Rückzahlungen sind nur im Insolvenzfall anfechtbar. Das bedeutet auch, dass die Gesellschaft eine Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens nicht unter Verweis auf §§ 30, 31 GmbHG verweigern kann. Auch wenn der Gesellschafter wie ein außenstehender Dritter mit der Gesellschaft eine Vereinbarung abgeschlossen und hieraus eine Forderung hat ("Verkehrsgeschäft") ist das Zahlungsverbot der §§ 30, 31 GmbHG nicht einschlägig.

Hintergrund

Der Kläger schied aus der beklagten GmbH aus und vereinbarte nach seinem Ausscheiden mit der GmbH und seinen Mitgesellschaftern, dass die GmbH ihm einen Kaufpreis für seine an die Mitgesellschafter übertragenen Geschäftsanteile zahlt. Da sich die Gesellschaft in der Krise befand, stundete der Kläger die Zahlungsansprüche gegenüber der Gesellschaft. Nach Aufhebung der Stundung verlangte er Auszahlung des Kaufpreises. Durch die Stundung sei die Forderung wie ein Gesellschafterdarlehen zu behandeln, das nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG auch in der Krise erfüllt werden könne.

Das Urteil des OLG Hamburg v. 27.7.2012, 11 U 135/11

Das OLG Hamburg wies die Klage ab. Auch, wenn der Gesellschafter bei Abschluss der Zahlungsvereinbarung bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden gewesen sei, finde § 30 GmbHG auf diese Zahlung Anwendung. Schließlich sei § 30 GmbHG a...

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OLG Hamburg 11 U 135/11
OLG Hamburg 11 U 135/11

Leitsatz (amtlich) 1. Auch nach dem formalen Ausscheiden eines Gesellschafters kann die GmbH eine Auszahlung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verweigern, wenn die Forderung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden begründet wurde. 2. Die Stundung ...

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