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VI Das Kapital / 2.4 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Dr. Jan Henning Martens
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Praxis-Beispiel

Muster VI, 3.1 und 3.2

2.4.1 Zulässigkeit

 

Rz. 1244

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 57c GmbHG) erfolgt durch eine Umbuchung zwischen verschiedenen Eigenkapitalpositionen, namentlich zwischen Kapital- und Gewinnrücklagen ins Stammkapital. Sie wird daher auch als nominelle Kapitalerhöhung bezeichnet (im Gegensatz zu den oben beschriebenen, allesamt effektiven Kapitalerhöhungsarten). Relevant ist sie in erster Linie für die UG (§ 5a Abs. 3 GmbHG), um hierdurch auf das reguläre Stammkapital zu kommen. Aber auch vor Börsengängen wird dieses Instrument (teilweise auch erst nach der Umwandlung in die AG) genutzt, um neue Anteile zu schaffen, die die Altgesellschafter im Zuge des Börsengangs veräußern können.

 

Keine Vermischung, nur Verbindung

Die verschiedenen Formen der Kapitalerhöhung – nominelle und effektive – dürfen nicht vermischt, jedoch miteinander verbunden werden. Jedenfalls wären zwei rechtlich voneinander getrennte, wenn auch gleichzeitig beschlossene Kapitalerhöhungsvorgänge zulässig, von denen der eine nominell und der andere effektiv ausgestaltet ist und die die jeweils für sie geltenden Voraussetzungen einhalten. Ob auch ein einheitlicher Beschluss ausreicht, ist umstritten.[1]

 

Rz. 1245

Für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind nur solche Rücklagen verwendbar, die in der zugrunde gelegten Bilanz als Kapital- oder Gewinnrücklage oder im letzten Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sind (§ 57d Abs. 1 GmbHG). Verluste und Verlustvorträge sind von den Rücklagen abzuziehen (§ 57d Abs. 2 GmbHG). Da bei der GmbH keine gesetzliche Rücklage besteht (wie bei der AG nach § 150 Abs. 2 AktG) bzw. die gesetzliche Rücklage bei der UG (haftungsbeschränkt) sogar umwandelbar ist (§ 5a Abs. 3 GmbHG),...

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