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Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche (BB 2011, Heft 43, S. 2673)

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Einführung

BFH, Urteil vom 8.6.2011, I R 62/10, NV

Volltext des Urteils: BBL2011-2673-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsatz (des Kommentators)

Bei einem Verzicht auf eine verfallbare Pensionszusage und gleichzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses der zusagebegünstigten Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Teilwert eines verfallbaren Pensionsanspruchs mit Null Euro zu bewerten.

2 Aus den Gründen

Fortfall der Verpflichtungen aus den noch nicht unverfallbaren Pensionszusagen ist ertragswirksam anzusetzen

 

Rz. 7-8

II. [. . .] 1. Der im Zuge der Anteilsübertragungen eingetretene Fortfall der Verpflichtungen aus den noch nicht unverfallbaren Pensionszusagen ist bei der Klägerin ertragswirksam (einkommenserhöhend) anzusetzen.

 

Rz. 9

Das FG hat darauf abgestellt, dass im Zuge der Anteilsübertragungen (und der damit einhergehenden Aufhebung der Anstellungsverträge mit den Altgesellschaftern) die Verpflichtungen der Klägerin aus den Versorgungsversprechen, die als Pensionsrückstellungen im Jahresabschluss der Klägerin zum 31.12.2001 erfasst worden waren, entfallen sind. Dabei hat das FG offengelassen, ob diesem Fortfall der Verpflichtungen – wie die Klägerin vorträgt – ein Erlassvertrag zwischen den Altgesellschaftern und der Klägerin zugrunde lag (in der Form eines negativen Schuldanerkenntnisses i. S. des § 397 Abs. 2 BGB) oder er aus der Aufhebung der Anstellungsverträge zu einem Zeitpunkt vor dem Eintritt des Unbedingtwerdens des Versorgungsanspruchs (dies entsprechend der Versorgungsvereinbarung nach Maßgabe des § 1 BetrAVG a. F.) folgt. In beiden Fällen sei der Fortfall der Verpflichtungen durch eine Auflösung der Rückstellungen ertragswirksam (einkommenserhöhend) zu berücksichtigen.

Auflösung der Pensionsverpflichtungen ist ertragswirksam geworden

 

Rz. 10

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis beizupflichten. Die Auflösung der Pensionsverpflichtungen ist bei der Klägerin ertragswirksam geworden.

 

Rz. 11

a) Denn entweder fehlt es bereits an einer Einlage der Altgesellschafter [. . .]

 

Rz. 12

b) Oder aber ma...

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