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Vertragliches Güterrecht / 3 Kontrolle und Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

Tobias Böing
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Rz. 4

Grundsätzlich besteht für die Ehegatten Vertragsfreiheit hinsichtlich der Gestaltung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse. Die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG haben die Gestaltungsmöglichkeiten bei Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen jedoch deutlich eingeschränkt. Gerichtliche Entscheidungen zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen beziehen sich dabei in der Regel auf Eheverträge, mit welchen nicht nur güterrechtliche Regelungen getroffen wurden, sondern kumulativ dazu auch Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich und/oder Ehegattenunterhalt abgeschlossen wurden. Recht unproblematisch hingegen sind in der Regel die Eheverträge, mit denen die Eheleute anstelle des gesetzlichen Güterstandes einen Wahlgüterstand vereinbaren oder den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifizieren.

 

Rz. 5

Ausgangspunkt für die Einschränkungen durch die Rechtsprechung sind zwei grundlegende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.[1] Danach habe der Staat der Freiheit der Ehegatten, ihre ehelichen und rechtlichen Beziehungen durch Vertrag zu gestalten, dort Grenzen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sei, sondern eine einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegele. Weiterhin vertritt die Rechtsprechung jedoch die Auffassung, dass die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten unterliegen; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zu Gunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht.[2] Diese grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterl...

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