Nach der Drittvergleichsmethode ist Verrechnungspreis der Preis, den unabhängige Dritte im Geschäftsverkehr für ein gleiches Geschäft unter den gleichen Bedingungen vereinbart haben oder vereinbart hätten. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, dass sie als einzige direkt auf das Verhalten fremder Dritter abstellt. Problematisch ist indes, dass es regelmäßig schwer ist, ein vergleichbares Geschäft zu finden. Zudem muss eine ausreichende Zahl von vergleichbaren Geschäften vorhanden sein, da ansonsten die Gefahr besteht, dass "Ausreißer" das Bild verzerren.
Ergeben sich aus den Vergleichspreisen Bandbreiten, kann ein sog. "Preisband" entstehen. Dann ist grundsätzlich jeder Preis innerhalb des Preisbands als angemessen anzusehen. Allerdings sind die einschränkenden Regelungen des § 1 Abs. 3a AStG zu beachten. Hiernach ist bei eingeschränkt vergleichbaren Werten die Bandbreite einzuengen. Dies geschieht, indem das obere und das untere Viertel aus der Bandbreite gestrichen werden. Liegt sodann der Preis des Steuerpflichtigen innerhalb der eingeengten Bandbreite, ist der Preis maßgebend. Liegt der Preis des Steuerpflichtigen außerhalb der eingeengten Bandbreite, ist der Mittelwert (Median) der eingeengten Bandbreite maßgeblich als Verrechnungspreis, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb der Bandbreite dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. Bei Anwendung des hypothetischen Fremdvergleichs nach § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG gilt es, weitergehende Regelungen zu beachten.
Hinsichtlich der Drittvergleichsmethoden unterscheidet man:
- Äußerer Preisvergleich: Die Verrechnungspreise werden mit Preisvereinbarungen am Markt verglichen; Vorteil dieses Vergleichs ist der direkte Bezug zum Markt, der Nachteil liegt in der oftmals nur einge...