Die wichtigsten Methoden zur Ermittlung von angemessenen Verrechnungspreisen sind nach wie vor die 3 sog. Standardmethoden. Allerdings haben nach der Neufassung des Gesetzes diese Methoden nicht mehr Vorrang vor den anderen Methoden. § 1 Abs. 3 Satz 1 AStG a. F. wurde aufgehoben. Es gilt nunmehr nach § 1 Abs. 3 Satz 5 AStG, dass die beste Methode anzuwenden ist. In der Praxis der meisten betroffenen Unternehmen dürften die 3 Standardmethoden weiterhin die größte Bedeutung haben. Eine Reihenfolge der 3 Standardmethoden gibt es nicht, sondern es ist eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Methode im jeweiligen Einzelfall zu dem besten Ergebnis führt. Dies hängt maßgeblich von der Art der Geschäftsbeziehung ab, die im Einzelfall gewürdigt wird.
1.2.1 Drittvergleichsmethode oder Preisvergleichsmethode
Nach der Drittvergleichsmethode ist Verrechnungspreis der Preis, den unabhängige Dritte im Geschäftsverkehr für ein gleiches Geschäft unter den gleichen Bedingungen vereinbart haben oder vereinbart hätten. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, dass sie als einzige direkt auf das Verhalten fremder Dritter abstellt. Problematisch ist indes, dass es regelmäßig schwer ist, ein vergleichbares Geschäft zu finden. Zudem muss eine ausreichende Zahl von vergleichbaren Geschäften vorhanden sein, da ansonsten die Gefahr besteht, dass "Ausreißer" das Bild verzerren.
Ergeben sich aus den Vergleichspreisen Bandbreiten, kann ein sog. "Preisband" entstehen. Dann ist gru...