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Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts / 9.3.12 Sonstige

Tobias Böing, Jochem Schausten
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Rz. 274

Eine Pflichtverletzung gem. § 280 BGB stellt dar, wenn der eine Ehegatte, über den der andere mit krankenversichert ist, diesem keine Mitteilung von der für den anderen nicht vorhersehbaren Beendigung des Krankenversicherungsschutzes macht und dieser deshalb Behandlungskosten selbst tragen muss.[1]

 

Rz. 275

Eine Pflichtverletzung kann ferner dann gegeben sein, wenn ein Ehegatte als Versicherungsnehmer Versicherungsleistungen vereinnahmt, die dem anderen zustehen.[2]

 

Rz. 276

Wenn ein Ehegatte einem anderen, der heimlich eine außereheliche Beziehung unterhält, im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe etwas zuwendet, begründet dies unter anderem einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB.

 

Rz. 277

Stellt ein Ehegatte seine Mitarbeit im Betrieb des anderen ein, weil er wegen der zur Vorbereitung der Scheidung herbeigeführten Trennung dazu nicht mehr in der Lage ist, muss der andere Ehegatte das hinnehmen. In diesen Fällen gibt es keinen Schadensersatz.[3] Dies ist jedoch anders zu bewerten, wenn zwischen den Ehegatten tatsächlich ein Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag angenommen werden kann.[4]

 

Rz. 278

Eine Pflichtverletzung kann auch bestehen, wenn ein Ehegatte Freibeträge für Kinder und für sich in Anspruch nimmt, obwohl er davon keinen steuerlichen Vorteil hat.[5]

 

Rz. 279

Auch das Güterrecht kann bei der Verletzung von Pflichten zu Schadensersatzansprüchen führen. Bei der Gütergemeinschaft haftet beispielsweise der eine dem anderen Ehegatten bei fehlerhafter Verwaltung des Gesamtgutes, § 1435 BGB. Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so kann die schuldhaft falsch erteilte Auskunft über das Endvermögen zu einem Schadensersatzanspruch führen.[6]

 

Rz. 280

Hebt ein Ehegatte das auf dem Konto des anderen Ehegatten befindliche Guthaben im Rah...

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