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Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts / 8.4.3 Voraussetzungen

Tobias Böing, Jochem Schausten
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Rz. 214

Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages über die Art und Weise der Kooperation sind nach den genannten Entscheidungen des BGH[1] daher Folgende:

Die Mitarbeit muss über die bloße Gefälligkeit und über das im Rahmen der Unterhaltspflicht Geschuldete hinausgehen.

Die Mitarbeit muss von gewisser Dauer und von gewissem Bestand sein.

Die Mitarbeit muss zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des Ehegatten geführt haben, sei es in dessen Betrieb oder in auch nur einem Gegenstand.

Es darf kein anderer gesetzlich geregelter Vertrag vorliegen. Diese sind der Annahme eines familienrechtlichen Vertrages sui generis vorrangig.

 

Rz. 215

Es gibt verschiedene Indizien, die für das Zustandekommen eines familienrechtlichen Vertrages sui generis sprechen. Diese können sein, dass

  • die Beschäftigung einer anderen Arbeitskraft erspart wurde,
  • die Mitarbeit über einen besonders langen Zeitraum erfolgt ist oder
  • die soziale Absicherung des mitarbeitenden Ehegatten, insbesondere seine Alterssicherung, durch den Betrieb gewährleistet werden sollte.
 

Rz. 216

Ob ein Ausgleichsanspruch nach dem Scheitern der Ehe besteht, hängt wie bei der Rückforderung der ehebezogenen Zuwendung[2] im Wesentlichen davon ab, ob die Beibehaltung des bestehenden Zustandes für den mitarbeitenden Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist. Wie auch bei der ehebezogenen Zuwendung kommt es in erster Linie auf den Güterstand an, in dem die Beteiligten gelebt haben.

 

Rz. 217

Bei der Zugewinngemeinschaft ist zunächst davon auszugehen, dass über den Zugewinnausgleich gerechte Ergebnisse erzielt werden. Nur in besonders gelagerten Fallkonstellationen wird hier noch ein Ausgleichsanspruch nach § 313 BGB über den familienrechtlichen Kooperationsvertrag angenommen werden können.

 

Rz...

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