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Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts / 10.3 Rückwirkende Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs

Tobias Böing, Jochem Schausten
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Rz. 300

Ferner muss auch dem in § 1613 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Gedanken des Schuldnerschutzes Rechnung getragen werden.[1] Es kann daher nicht sein, dass jahrelang von dem anderen Elternteil kein Unterhalt gefordert und dann statt des Kindesunterhalts der familienrechtliche Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird.

 

Rz. 301

Es braucht jedoch auch nicht speziell der familienrechtliche Ausgleichsanspruch angemahnt zu werden. Der Gläubiger kann für die Vergangenheit Erfüllung nur von der Zeit an fordern, zu welcher der Ausgleichsschuldner mit der Erfüllung des Ausgleichsanspruchs in Verzug gekommen oder dieser Anspruch selbst rechtshängig geworden ist.[2] Ein gerichtlich anhängiger Kindesunterhaltsantrag des gesetzlichen Vertreters ist ausreichend, um die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB auch für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu erfüllen. Bereits ab diesem Zeitpunkt musste sich der andere Teil darauf einstellen, dass er aufgrund seiner Unterhaltspflicht von einem bestimmten Zeitpunkt an in bestimmter Höhe zu Zahlungen herangezogen wird.[3]

 

Rz. 302

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs

Beispiel nach BGH, Urteil vom 26.4.1989[4]:

Nach der Scheidung der Ehegatten lebt der minderjährige Sohn beim Ehemann. Der Sohn, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater, erwirkt einen Kindesunterhaltstitel gegen die Kindesmutter. Da diese keine Zahlungen erbrachte, musste der Kindesvater alleine für die Betreuung und den Barunterhalt des Kindes aufkommen. Später wechselte der Junge in den Haushalt der Mutter und wurde kurz darauf volljährig. Er verlangte von dem Vater den Unterhaltstitel heraus, weil er keine Vollstreckung mehr gegen seine Mutter wünschte. Der Kindesvater verlangt nunmehr Ausgleich für seine Aufwendungen für den Sohn in ...

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