Die Abgrenzung zwischen einem verhaltensbedingten vorwerfbaren Fehlverhalten beim Alkoholgenuss und dem krankhaften Alkoholismus, also die Erfassung des Zeitpunkts, in dem die Schwelle zum medizinischen Zustand überschritten wurde, ist in der Praxis sehr schwierig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Krankheit im medizinischen Sinne vor, wenn der gewohnheitsmäßige, übermäßige Alkoholgenuss trotz besserer Einsicht nicht aufgegeben oder reduziert werden kann (Steuerbarkeit). Wesentliches Merkmal dieser Erkrankung ist die physische und psychische Abhängigkeit.
Sollte ein ärztliches Attest zu beschaffen sein, ist dies der sicherste Weg, um sich Klarheit über eine mögliche Alkoholerkrankung zu verschaffen. Wenn der Arbeitnehmer selbst behauptet, alkoholkrank zu sein und den Arzt von der Schweigepflicht entbindet, sollte in jedem Fall ein Attest angefordert werden. Indizien für Alkoholismus sind das Verhalten des Arbeitnehmers selbst sowie Äußerungen und Beobachtungen aus seiner Wohn- und betrieblichen Umgebung.
Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (und nicht zum Termin, zu dem das Arbeitsverhältnis möglicherweise gekündigt werden soll) alkoholkrank ist.
Stellt sich vor einer Kündigung oder nachträglich im Prozess heraus, dass der Arbeitnehmer alkoholkrank war (darauf wird der Arbeitnehmer hinweisen, wenn er seinen "Arbeitsplatz retten" will), kommt es darauf an, ob die Kündigungsgründe im Zusammenhang mit der Alkoholerkrankung stehen. Ist dies der Fall, so ist nur eine Kündigung aus personenbedingten (krankheitsbedingten) Gründen möglich, die an andere Voraussetzungen geknüpft ist, als die verhaltensbedingte Kündigung. So muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst eine Therapie ermöglichen, sofern dieser ...