Der Maßstab ist immer das Bundesurlaubsgesetz: Der Mindesturlaubsanspruch muss immer gewährt werden. Vertraglich sollte eine Differenzierung zwischen Mindest- und Mehrurlaub erfolgen, da sichergestellt sein muss, dass der gesetzliche Mindesturlaub (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche) gem. dem Bundesurlaubsgesetz vom Vertrauensurlaub nicht umfasst wird. Vertrauensurlaub sollte sich nur auf die Tage beziehen, die über den gesetzlichen Urlaub hinausgehen.
Tarifvertrag beachten
Soweit ein Tarifvertrag Anwendung findet, sind die dortigen Regelungen auf die Vereinbarkeit mit dem Vertrauensurlaub zu überprüfen, da tarifliche Normen zwingend zu beachten sind.
Nach den letzten aktuellen BAG-Entscheidungen trägt der Arbeitgeber ein besonderes Risiko, dass nicht genommene Urlaubstage des Arbeitnehmers nicht verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor nicht über seinen konkreten Urlaubsanspruch und auch die Verfallfristen belehrt hat. Hier besteht dann beim Vertrauensurlaub die Krux: Soweit keine Tage beantragt werden (müssen) und diese Urlaubstage auch nicht erfasst werden, kann der Arbeitgeber seiner Nachweis- und Belehrungsverpflichtung nicht nachkommen. Dies hat zur Folge, dass er im Zweifel auch nicht belegen kann, ob und wie viele Urlaubstage dem Mitarbeitenden noch zustehen und diese dann ggf. am Ende eines Arbeitsverhältnisses dann entsprechend auch zu vergüten sind. Aus diesem Risiko heraus ist es für den Arbeitgeber ratsam, direkt klare Absprachen zu treffen, was im Kalenderjahr mit dem nicht genommenen Vertrauensurlaub passiert. Hier ist besonders wichtig, eine Regelung aufzunehmen, die zum einen den Verfall des Vertrauensurlaubs enthält als auch eine Klarstellung, dass das Unternehmen in diesem Fall ihren Mitarbeitern keinen Hinweis erteilt, wonach der noch b...