Rz. 76
Steuerrechtlich sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. Es ist also grundsätzlich von den Anschaffungskosten auszugehen. Das ist der Nennwert, ggf. mit dem höheren Teilwert. Hierunter ist ebenso wie im Handelsrecht der Erfüllungsbetrag zu verstehen.
Ebenso wie in der Handelsbilanz ist auch in der Steuerbilanz die Durchschnittsbewertung zulässig.
Rz. 77
Sinngemäße Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG bedeutet für die Verbindlichkeiten auch, dass sie am Bilanzstichtag mit einem höheren Teilwert angesetzt werden dürfen, wenn sie dann mit einem höheren Betrag als ihrem Nennwert zu erfüllen sind.
- Nur wenn die Werterhöhung voraussichtlich von Dauer ist, darf eine Verbindlichkeit mit dem höheren Erfüllungsbetrag angesetzt werden.
- Zu einem späteren Bilanzstichtag ist eine Verbindlichkeit wieder zum ursprünglichen Nennbetrag auszuweisen, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass die Verbindlichkeit zu einem höheren Betrag zu erfüllen ist.
Rz. 78
Verbindlichkeiten sind außerdem steuerlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.