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V Laufender Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG – Steuerr ... / 2.1.7.4 Verdeckte Gewinnausschüttungen

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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2.1.7.4.1 488

Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird immer dann angenommen, wenn den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft neben oder anstelle einer förmlichen Gewinnausschüttung Vorteile zugewendet werden, die die Gesellschaft Personen, die der Gesellschaft fremd gegenüberstehen, nicht zuwenden würde. Unbedeutend ist es hier, unter welcher Bezeichnung und aufgrund welchen Rechtsanspruchs dies geschieht. Zwar ist die GmbH & Co. KG keine Kapitalgesellschaft, trotzdem kann sich auch bei dieser Gesellschaftsform eine verdeckte Gewinnausschüttung ergeben, und zwar auf den Ebenen der[1]

  • Gewinnverteilung,
  • Geschäftsführungsvergütung einschließlich Sondervergütungen,
  • Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH & Co. KG und ihren Gesellschaftern.

Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist stets, dass der Vermögensvorteil einem Gesellschafter der Komplementär-GmbH (oder einer diesem nahe stehenden Person) zugewendet wird. Vermögensvorteilszuwendungen an Kommanditisten, die nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind (und auch keinem Gesellschafter der Komplementär-GmbH nahe stehen) lösen keine verdeckte Gewinnausschüttung aus.[2]

[1] In Anlehnung an Schulze zur Wiesche, WPg 1987, 433 (439 f.). Siehe auch Schulze zur Wiesche, die GmbH & Co. KG und verdeckte Gewinnausschüttung, BB 2005, 1137 ff.
[2] Siehe Wassermeyer, GmbHR 1999, 18.

2.1.7.4.2 489

Unangemessene Gewinnverteilung

Der klassische Fall verdeckter Gewinnausschüttung bei der GmbH & Co. KG ist also dann gegeben, wenn die Komplementär-GmbH am Gewinn der Gesellschaft zu niedrig beteiligt ist. Hierin wird ein Verzicht der GmbH zugunsten ihrer Gesellschafter, die gleichzeitig Kommanditisten sind, gesehen, insbesondere dann, wenn ein Fremder auf eine angemessene (übliche) Beteiligung am Gewinn nicht verzichten würde.[1] Hierzu ein Beispiel....

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